{"id":663,"date":"2015-05-02T21:02:52","date_gmt":"2015-05-02T19:02:52","guid":{"rendered":"http:\/\/stillgeboren.de\/?p=663"},"modified":"2015-05-03T16:36:03","modified_gmt":"2015-05-03T14:36:03","slug":"mutterschutz","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/stillgeboren.de\/?p=663","title":{"rendered":"Mutterschutz"},"content":{"rendered":"<p>Diese rechtlichen Informationen gelten nur f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In der Schweiz und in \u00d6sterreich gibt es andere Gesetze, die gerade diesen Bereich anders regeln.<\/p>\n<h2>1. Definition der rechtlichen Begriffe<\/h2>\n<p><span style=\"color: #0000ff;\">\u00a7 29 PSTGAVO (Ausf\u00fchrungsverordnung zum Personenstandsgesetz)<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #0000ff;\">\u00a0\u00a0\u00a0 (1) Eine Lebendgeburt, f\u00fcr die die allgemeinen Bestimmungen \u00fcber die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #0000ff;\">\u00a0\u00a0\u00a0 das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #0000ff;\">\u00a0\u00a0\u00a0 nat\u00fcrliche Lungenatmung eingesetzt hat.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #0000ff;\">\u00a0\u00a0\u00a0 (2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, betr\u00e4gt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des \u00a7 24 des Gesetzes als ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #0000ff;\">\u00a0\u00a0\u00a0 (3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und betr\u00e4gt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsb\u00fcchern nicht beurkundet.<\/span><\/p>\n<h3><strong>\u00a0\u00a0\u00a0 a) Lebendgeburt<\/strong><\/h3>\n<p>Die Geburt ist gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Abs. 1 AVO-PStG (Ausf\u00fchrungsordnung zum Personenstandsgesetz) eine Lebendgeburt,<br \/>\nwenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 das Herz geschlagen oder<\/li>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Nabelschnur pulsiert oder<\/li>\n<li>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die nat\u00fcrliche Lungenatmung eingesetzt hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Es wird nicht unterschieden, ob das lebend geboren Kind lebensf\u00e4hig oder lebensunf\u00e4hig ist, welches Geburtsgewicht oder welche Geburtsl\u00e4nge es und wie lange es gelebt hat.<\/p>\n<h3>\u00a0\u00a0\u00a0 b) Totgeburt<\/h3>\n<p>Bei einer Totgeburt im rechtlichen Sinne handelt es sich, wenn ein Kind totgeboren wurde oder in der Geburt verstorben ist, d.h. sich keines der in \u00a7 29 Abs. 1 AVO-PStG (siehe oben unter Lebendgeburt) genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat, das Gewicht des Kindes aber mindestens 500g betr\u00e4gt.<\/p>\n<h3>\u00a0\u00a0\u00a0 c) Fehlgeburt<\/h3>\n<p>Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Gewicht des Kindes bei der Geburt weniger als 500g betr\u00e4gt und sich keines der in \u00a7 29 Abs. 1 AVO-PStG (siehe oben unter Lebendgeburt) genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat.<\/p>\n<h3>\u00a0\u00a0\u00a0 e) Fr\u00fchgeburt<\/h3>\n<p>Um eine Fr\u00fchgeburt handelt es sich, wenn das Kind, bei Mehrlingsgeburten das schwerste der Kinder, ein Geburtsgewicht unter 2500 g hat. Gleichzusetzen sind solche Geburten, bei denen\u00a0 das Kind trotz h\u00f6heren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen ( an Rumpf, Haut, Fettpolster, N\u00e4geln, Haaren und \u00e4u\u00dferen Geschlechtsorganen) oder wegen verfr\u00fchter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlichen Pflege bedarf. Die Feststellung dieser Voraussetzungen obliegt der Hebamme oder dem Arzt.<\/p>\n<p>Eine Fr\u00fchgeburt kann auch eine Totgeburt sein, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500g und h\u00f6chstens 2500 g betragen hat BSG (Bundessozialgericht) 15.5.1974 BSGE 37 S. 216.<\/p>\n<h2>2. Mutterschutz<\/h2>\n<p>\u00a7 6 MuSchG Besch\u00e4ftigungsverbote nach der Entbindung<\/p>\n<p>Gesetzes\u00e4nderung seit Juni 2000<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff6600;\">(1) M\u00fctter d\u00fcrfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Fr\u00fch- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zw\u00f6lf Wochen nach der Entbindung nicht besch\u00e4ftigt werden. Bei Fr\u00fchgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verl\u00e4ngern sich die Fristen nach Satz 1 zus\u00e4tzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach \u00a7 3 Abs. 2 , der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdr\u00fcckliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder besch\u00e4ftigt werden, wenn nach \u00e4rztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erkl\u00e4rung jederzeit widerrufen. (1<\/span><\/p>\n<p><strong>\u00a0\u00a0\u00a0 Altes Recht bis Juni 2000<\/strong><\/p>\n<p><em>\u00a0 (1) W\u00f6chnerinnen d\u00fcrfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindungnicht besch\u00e4ftigt werden. F\u00fcr M\u00fctter nach Fr\u00fch- und Mehrlingsgeburtenverl\u00e4ngert sich diese Frist auf zw\u00f6lf Wochen, bei Fr\u00fchgeburten zus\u00e4tzlich umden Zeitraum, der nach \u00a7 3 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdr\u00fcckliches Verlangenschon vor Ablauf dieser Fristen wieder besch\u00e4ftigt werden, wenn nach\u00e4rztlichem Zeugnis nicht dagegen spricht. Sie kann ihre Erkl\u00e4rung jederzeitwiderrufen.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a7 3 MuSchG Besch\u00e4ftigungsverbote f\u00fcr werdende M\u00fctter<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0\u00a0\u00a0 (2) Werdende M\u00fctter d\u00fcrfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindungnicht besch\u00e4ftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistungausdr\u00fccklich bereit erkl\u00e4ren; die Erkl\u00e4rung kann jederzeit widerrufen werden.<\/em><br \/>\nMit der Geburt des Kindes beginnt die zweite Mutterschaftsschutzfrist , die bei einer normalen Geburt und einer Totgeburt acht Wochen andauert, bei einer Mehrlingsgeburt oder einer Fr\u00fchgeburt zw\u00f6lf Wochen. F\u00fcr M\u00fctter nach Fr\u00fchgeburten wird die 12-w\u00f6chige Schutzfrist nach der Entbindung und gleichzeitig die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld um den Zeitraum verl\u00e4ngert, um den die Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.<\/p>\n<p>Seit einer Gesetzes\u00e4nderung im Juni 2002 wird auch bei Geburten, die keine Fr\u00fchgeburten sind, bei denen das Kind aber vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt , die zweite, mit der Geburt des Kindes beginnende Mutterschaftsschutzfrist um den Zeitraum verl\u00e4ngert, um den die Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.<\/p>\n<h4>\u00a0\u00a0\u00a0 a) Lebendgeburt und Tot des Kindes nach der Geburt<\/h4>\n<p>Normalerweise hat jeder Mutter gem\u00e4\u00df \u00a7 6 MuSchG (Mutterschutzgesetz) nach der Entbindung einen Anspruch auf 8 Wochen Mutterschutz, in dem die Mutter nicht besch\u00e4ftigt werden darf. Dieser Schutz erh\u00f6ht sich bei Fr\u00fch- (siehe dort) und Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen. Die Dauer der Schutzfrist von 8 Wochen bei Normalgeburten und von 12 Wochen bei Fr\u00fch- und Mehrlingsgeburten ist f\u00fcr alle Frauen gleich. Eine Verl\u00e4ngerung oder Verk\u00fcrzung ist auch nicht in Ausnahmef\u00e4llen zugelassen.<\/p>\n<p>Wie bereits oben beschrieben, wird hierbei nicht unterschieden, ob das lebend geboren Kind lebensf\u00e4hig oder lebensunf\u00e4hig ist, welches Geburtsgewicht oder welche Geburtsl\u00e4nge es und wie lange es gelebt hat. Auch wenn das Kind w\u00e4hrend des Mutterschutzes stirbt, hat die Mutter Anspruch auf den vollen weiteren Mutterschutz Zmarzlik\/Zipper\/Viethen, MuSchG, 8. Auflage 1999, \u00a7 6 MuSchG Rdz. 18 .<\/p>\n<p>In \u00a7 6 Abs. 1 S. 3 MuSchG ist vorgesehen, da\u00df die Mutter beim Tode ihres Kindes auf ihr ausdr\u00fcckliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder besch\u00e4ftigt werden kann, wenn nach \u00e4rztlichem Zeugnis nicht dagegen spricht. Dies Bedeutet, sofern die Mutter es m\u00f6chte, sie schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder arbeiten darf. Der Arbeitgeber mu\u00df sie allerdings nicht in dieser Zeit besch\u00e4ftigen, d.h. die Mutter hat keinen Anspruch auf Besch\u00e4ftigung. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber aber auch eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht verlangen.<\/p>\n<p>Sie kann ihre Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 S. 4 MuSchG Vorzeit wieder arbeiten zu wollen jederzeit widerrufen, wobei dieser Widerruf weder an Fristen noch an eine Form gebunden ist.<\/p>\n<h3>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 b) Fr\u00fchgeburt<\/h3>\n<p>Nach einer Fr\u00fchgeburt erh\u00f6ht sich der normale Mutterschutz von 8 Wochen auf 12 Wochen. Dar\u00fcber hinaus steht der Mutter &#8211; <span style=\"color: #ff6600;\">bereits nach dem altem Recht<\/span> &#8211; zus\u00e4tzlich der Zeitraum zu, der nach \u00a7 3 Abs. 2 MuSchG (6 w\u00f6chiges Besch\u00e4ftigungsverbot vor der Entbindung) nicht in Anspruch genommen werden konnte, so da\u00df einer Mutter bis zu 18 Wochen Mutterschutz zustehen kann.<\/p>\n<h3>\u00a0\u00a0\u00a0 c) Totgeburt<\/h3>\n<p>Das es sich bei einer Totgeburt auch um eine Entbindung im Sinne von \u00a7 6 MuSchG handelt, stehen solchen M\u00fcttern auch ein entsprechender Mutterschutz zu, d.h. zumindest die normalen 8 Wochen. Da eine Totgeburt auch eine Fr\u00fchgeburt sein kann, sofern das Gewicht des Kindes mindestens 500g und h\u00f6chsten 2500g betragen hat, verl\u00e4ngert sich im diesen Fall die Schutzfrist auf 12 Wochen. Nach neuem Recht wird der Mutterschutz unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine Fr\u00fchgeburt handelt auch <span style=\"color: #ff6600;\">um den Zeitraum verl\u00e4ngert, um den die Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte, d.h. bis zu 6 Wochen also insgesamt k\u00f6nnen der Mutter bis zu 18 Wochen zustehen.<\/span><\/p>\n<h3>\u00a0\u00a0\u00a0 d) Fehlgeburt<\/h3>\n<p>Die Fehlgeburt wird rechtlich nicht als Entbindung angesehen mit der Folge, da\u00df einer Mutter kein entsprechender Mutterschutz zusteht BAG (Bundesarbeitsgericht) 16.2.1973, AP Nr. 2 zu \u00a7 9 MuSchG 1968. Mit der Fehlgeburt scheidet die Mutter aus dem Geltungsbereich des MuSchG ganz aus. Sie haben lediglich den normalen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.<\/p>\n<h3>\u00a0\u00a0\u00a0 e) Schwangerschaftsabbruch<\/h3>\n<p>Bis zum Urteil des BAG (Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.2005 2 AZR 462\/04) wurde der Schwangerschaftsabbruch ebenfalls nicht einer Entbindung gleichgestellt mit der Folge, das Mutterschutzrecht keine Anwendung fand. Begr\u00fcndet wurde dies damit, da\u00df der Schwangerschaftsabbruch im Gegensatz zur Entbindung nicht auf Leben, sondern auf den Tod des Kindes gerichtet sei (vgl. Zmarzlik\/Zipper\/Viethen, MuSchG, 8. Auflage 1999, \u00a7 6 MuSchG Rdz. 18, ebenso Buchner\/Becker, MuSchG, BErzGG, 6. Auflage1998, \u00a7 1Rdz. 140.)<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff6600;\">Nach dem BAG (Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.2005 2 AZR 462\/04, BAG MDR 2006 R 15) besteht auch Mutterschutz nach einer medizinisch indizierten Einleitung der Geburt, sofern das Kind ein Gewicht von mindestens 500 g hat. Auszug aus der Pressestelle des BAG <a title=\"Pressemitteilung Nr. 80\/05\" href=\"http:\/\/stillgeboren.de\/?p=664\">hier<\/a>.<\/span><\/p>\n<p>Graphische \u00dcbersicht \u00fcber den Mutterschutz<a href=\"http:\/\/stillgeboren.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Mutterschutzgraphneu.gif\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignright size-full wp-image-666\" src=\"http:\/\/stillgeboren.de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Mutterschutzgraphneu.gif\" alt=\"Mutterschutzgraphneu\" width=\"504\" height=\"754\" \/><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese rechtlichen Informationen gelten nur f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In der Schweiz und in \u00d6sterreich gibt es andere Gesetze, die gerade diesen Bereich anders regeln. 1. 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