Archiv der Kategorie: Rechtliche Informationen

Mutterschutz

Diese rechtlichen Informationen gelten nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In der Schweiz und in Österreich gibt es andere Gesetze, die gerade diesen Bereich anders regeln.

1. Definition der rechtlichen Begriffe

§ 29 PSTGAVO (Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz)

    (1) Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder

    das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die
    natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

    (2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des § 24 des Gesetzes als ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind.

    (3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet.

    a) Lebendgeburt

Die Geburt ist gemäß § 29 Abs. 1 AVO-PStG (Ausführungsordnung zum Personenstandsgesetz) eine Lebendgeburt,
wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder

  •         das Herz geschlagen oder
  •         die Nabelschnur pulsiert oder
  •         die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

Es wird nicht unterschieden, ob das lebend geboren Kind lebensfähig oder lebensunfähig ist, welches Geburtsgewicht oder welche Geburtslänge es und wie lange es gelebt hat.

    b) Totgeburt

Bei einer Totgeburt im rechtlichen Sinne handelt es sich, wenn ein Kind totgeboren wurde oder in der Geburt verstorben ist, d.h. sich keines der in § 29 Abs. 1 AVO-PStG (siehe oben unter Lebendgeburt) genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat, das Gewicht des Kindes aber mindestens 500g beträgt.

    c) Fehlgeburt

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Gewicht des Kindes bei der Geburt weniger als 500g beträgt und sich keines der in § 29 Abs. 1 AVO-PStG (siehe oben unter Lebendgeburt) genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat.

    e) Frühgeburt

Um eine Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind, bei Mehrlingsgeburten das schwerste der Kinder, ein Geburtsgewicht unter 2500 g hat. Gleichzusetzen sind solche Geburten, bei denen  das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen ( an Rumpf, Haut, Fettpolster, Nägeln, Haaren und äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlichen Pflege bedarf. Die Feststellung dieser Voraussetzungen obliegt der Hebamme oder dem Arzt.

Eine Frühgeburt kann auch eine Totgeburt sein, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500g und höchstens 2500 g betragen hat BSG (Bundessozialgericht) 15.5.1974 BSGE 37 S. 216.

2. Mutterschutz

§ 6 MuSchG Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Gesetzesänderung seit Juni 2000

(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 , der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. (1

    Altes Recht bis Juni 2000

  (1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindungnicht beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburtenverlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich umden Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangenschon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nachärztlichem Zeugnis nicht dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeitwiderrufen.

    § 3 MuSchG Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

    (2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindungnicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistungausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Mit der Geburt des Kindes beginnt die zweite Mutterschaftsschutzfrist , die bei einer normalen Geburt und einer Totgeburt acht Wochen andauert, bei einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt zwölf Wochen. Für Mütter nach Frühgeburten wird die 12-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung und gleichzeitig die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld um den Zeitraum verlängert, um den die Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Seit einer Gesetzesänderung im Juni 2002 wird auch bei Geburten, die keine Frühgeburten sind, bei denen das Kind aber vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt , die zweite, mit der Geburt des Kindes beginnende Mutterschaftsschutzfrist um den Zeitraum verlängert, um den die Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

    a) Lebendgeburt und Tot des Kindes nach der Geburt

Normalerweise hat jeder Mutter gemäß § 6 MuSchG (Mutterschutzgesetz) nach der Entbindung einen Anspruch auf 8 Wochen Mutterschutz, in dem die Mutter nicht beschäftigt werden darf. Dieser Schutz erhöht sich bei Früh- (siehe dort) und Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen. Die Dauer der Schutzfrist von 8 Wochen bei Normalgeburten und von 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten ist für alle Frauen gleich. Eine Verlängerung oder Verkürzung ist auch nicht in Ausnahmefällen zugelassen.

Wie bereits oben beschrieben, wird hierbei nicht unterschieden, ob das lebend geboren Kind lebensfähig oder lebensunfähig ist, welches Geburtsgewicht oder welche Geburtslänge es und wie lange es gelebt hat. Auch wenn das Kind während des Mutterschutzes stirbt, hat die Mutter Anspruch auf den vollen weiteren Mutterschutz Zmarzlik/Zipper/Viethen, MuSchG, 8. Auflage 1999, § 6 MuSchG Rdz. 18 .

In § 6 Abs. 1 S. 3 MuSchG ist vorgesehen, daß die Mutter beim Tode ihres Kindes auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt werden kann, wenn nach ärztlichem Zeugnis nicht dagegen spricht. Dies Bedeutet, sofern die Mutter es möchte, sie schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder arbeiten darf. Der Arbeitgeber muß sie allerdings nicht in dieser Zeit beschäftigen, d.h. die Mutter hat keinen Anspruch auf Beschäftigung. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber aber auch eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht verlangen.

Sie kann ihre Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 MuSchG Vorzeit wieder arbeiten zu wollen jederzeit widerrufen, wobei dieser Widerruf weder an Fristen noch an eine Form gebunden ist.

     b) Frühgeburt

Nach einer Frühgeburt erhöht sich der normale Mutterschutz von 8 Wochen auf 12 Wochen. Darüber hinaus steht der Mutter – bereits nach dem altem Recht – zusätzlich der Zeitraum zu, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG (6 wöchiges Beschäftigungsverbot vor der Entbindung) nicht in Anspruch genommen werden konnte, so daß einer Mutter bis zu 18 Wochen Mutterschutz zustehen kann.

    c) Totgeburt

Das es sich bei einer Totgeburt auch um eine Entbindung im Sinne von § 6 MuSchG handelt, stehen solchen Müttern auch ein entsprechender Mutterschutz zu, d.h. zumindest die normalen 8 Wochen. Da eine Totgeburt auch eine Frühgeburt sein kann, sofern das Gewicht des Kindes mindestens 500g und höchsten 2500g betragen hat, verlängert sich im diesen Fall die Schutzfrist auf 12 Wochen. Nach neuem Recht wird der Mutterschutz unabhängig davon, ob es sich um eine Frühgeburt handelt auch um den Zeitraum verlängert, um den die Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte, d.h. bis zu 6 Wochen also insgesamt können der Mutter bis zu 18 Wochen zustehen.

    d) Fehlgeburt

Die Fehlgeburt wird rechtlich nicht als Entbindung angesehen mit der Folge, daß einer Mutter kein entsprechender Mutterschutz zusteht BAG (Bundesarbeitsgericht) 16.2.1973, AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG 1968. Mit der Fehlgeburt scheidet die Mutter aus dem Geltungsbereich des MuSchG ganz aus. Sie haben lediglich den normalen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.

    e) Schwangerschaftsabbruch

Bis zum Urteil des BAG (Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.2005 2 AZR 462/04) wurde der Schwangerschaftsabbruch ebenfalls nicht einer Entbindung gleichgestellt mit der Folge, das Mutterschutzrecht keine Anwendung fand. Begründet wurde dies damit, daß der Schwangerschaftsabbruch im Gegensatz zur Entbindung nicht auf Leben, sondern auf den Tod des Kindes gerichtet sei (vgl. Zmarzlik/Zipper/Viethen, MuSchG, 8. Auflage 1999, § 6 MuSchG Rdz. 18, ebenso Buchner/Becker, MuSchG, BErzGG, 6. Auflage1998, § 1Rdz. 140.)

Nach dem BAG (Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.2005 2 AZR 462/04, BAG MDR 2006 R 15) besteht auch Mutterschutz nach einer medizinisch indizierten Einleitung der Geburt, sofern das Kind ein Gewicht von mindestens 500 g hat. Auszug aus der Pressestelle des BAG hier.

Graphische Übersicht über den MutterschutzMutterschutzgraphneu

Pressemitteilung Nr. 80/05

Mutterschutzrechtlicher Sonderkündigungsschutz nach medizinisch-indizierter Einleitung der Geburt

Die schwangere Klägerin arbeitete seit dem 15. September 2002 in der Rechtsabteilung der Beklagten. Der voraussichtliche Entbindungstermin sollte der 1. Mai 2003 sein. Anlässlich einer Vorsorgeuntersuchung im Dezember 2002 wurde eine Funktionsstörung der Nieren des ungeborenen Kindes festgestellt (sog. Potter-Syndrom), die zum sicheren Tod des Kindes noch während der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt geführt hätte. Auf ärztlichen Rat wurden am 26. Dezember die Wehen medikamentös eingeleitet. Am 28. Dezember brachte die Klägerin einen toten Jungen mit einem Gewicht von 600 Gramm zur Welt. In der Todesbescheinigung ist angegeben, dass das Kind in der Geburt verstorben ist. Die Klägerin teilte am 30. Dezember 2002 der Beklagten mit, die Schwangerschaft sei abgebrochen worden und das Kind gestorben. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 5. März 2003 das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristgemäß. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung mit dem Hinweis gewandt, diese sei nach § 9 Abs. 1 MuSchG unzulässig. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Sonderkündigungsschutz für Mütter finde vorliegend keine Anwendung, weil auch ein medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbruch keine „Entbindung“ im Sinne des Gesetzes sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht der Klage stattgegeben.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Eine Entbindung im Sinne der Norm ist ua. in Anlehnung an entsprechende personenstandsrechtliche Bestimmungen (§ 21 Abs. 2 PStG iVm. § 29 Abs. 2 PStV) dann anzunehmen, wenn die Leibesfrucht ein Gewicht von mindestens 500 Gramm hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind lebend oder tot geboren wird. Das gilt auch bei einer medizinisch indizierten vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft. Dies entspricht dem Sinn und Zweck von § 9 Abs. 1 MuSchG, ua. einen Schutz für die durch die Schwangerschaft und den Geburtsvorgang entstehenden Belastungen der Frau zu gewähren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 AZR 462/04 –

Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 14. Juli 2004 – 5 Sa 241/04