Was müssen Sie bedenken, wenn Sie kein Bestattungsunternehmen in Anspruch nehmen möchten?

TodesefallbildEs ist grundsätzlich möglich, einen Verstorbenen ohne die Hilfe eines Bestattungsunternehmers bis zu seiner Beisetzung selbst zu begleiten. Nur für den Transport des Verstorbenen brauchen Sie den Dienst eines Bestattungsunternehmens. Der Transport muß in einem vom Amt für öffentliche Ordnung zugelassenen Leichenwagen gemacht werden.

Sie können also ab der Feststellung des Todes entscheiden, was Sie selber tun möchten. Aus unserer Erfahrung heraus möchten wir Ihnen Mut machen, solche Handlungen und Tätigkeiten zu übernehmen, die Sie als ,,Dienst für den Verstorbenen“ tun möchten. Es erscheint uns aber wichtig, daß Sie überlegen, ob Sie wirklich alle Dinge selber machen wollen.

Denn es ist gut möglich, auch einige, vielleicht wenige Dinge von einem Bestattungsunternehmen ausführen zu lassen.

Sollten Sie sich dafür entscheiden, bis auf den Transport alles alleine zu machen, gibt es einige Dinge, die Sie wissen und bedenken sollten.

  1. Mit dem sogenannten ,,Totenschein“ muß am darauf folgenden Werktag eine ,,Sterbefallanzeige“ bei Ihrem Standesamt gemacht werden. Dafür brauchen Sie neben dem Totenschein die Geburtsurkunde, Heiratsurkunde. Das Standesamt stellt dann die Sterbeurkunde aus, die Sie in mindestens dreifacher Ausfertigung brauchen. Die Sterbeurkunde bzw. eine Kopte der Sterbeurkunde brauchen Sie für die Kündigung der Krankenkasse und der Versicherungen.
  2. Der Totenschein, in manchen Bundesländern die Sterbeurkunde, dient u. a. zur Genehmigung für die Beerdigung oder Feuerbestattung und dann auch für die Kündigung der Krankenkasse oder Versicherungen.
  3. Treffen Sie Vereinbarungen für den Tag und die Uhrzeit der Bestattung oder der Trauerfeier mit dem Friedhof und mit dem Pfarrer oder einen Redner. Planung der Trauerfeier. Dekoration mit Blumen und Kerzen.
  4. Die gesetzliche Frist für die Erd- oder Feuerbestattung ist frühestens nach 48 Stunden bis zu fünf Tagen nach dem Tod. Aus wichtigen Gründen kann diese Zeit auch verlängert werden. Der Leichnam muß dann jedoch gekühlt werden, was am Tag ca. DM 130,- kostet.
  5. Es ist Pflicht, den Verstorbenen in einem verschlossenen Sarg zu begraben oder einzuäschern.
  6. Ein Sarg kann entweder selber gefertigt, von einem Schreiner gemacht oder bei einem Beerdigungsinstitut gekauft werden.
  7. Für die Größe des Sarges gibt es bestimmte Abmessungen. Sie richten sich nach der Größe des Leichnams und nach bestimmten Vorschriften der Friedhöfe. Sie können sich nach diesen Bedingungen bei dem in Frage kommenden Friedhof telefonisch erkundigen.
  8. Der Sarg ist aus ,,Naturholz“ und leicht verrottbarem Material herzustellen.
  9. Der Sarg für eine Feuerbestattung muß vollständig aus brennbarem Material hergestellt sein. Bis jetzt darf der Tote noch seine eigene Kleidung anhaben. Es sind jedoch gesetzliche Veränderungen vorgesehen, die wahrscheinlich vorschreiben werden, daß die Kleidung aus Naturmaterialien hergestellt sind oder ein sogenanntes Leichenhemd getragen werden muß. Der Tote sollte jedoch nur ein Hemd anhaben, da er vor der Verbrennung noch einmal vom Amtsarzt untersucht wird. Diese amtsärztliche Untersuchung ist notwendig, um sicher zu gehen, daß ein  !       natürlicher Tod vorliegt. Das bedeutet, daß der Sarg noch nicht endgültig verschlossen sein darf, bevor diese ,,Leichenschau“ stattgefunden hat.
  10. Organisieren Sie mit einem Beerdigungsinstitut den Transport des Sarges zum Friedhof
  11. Ob Sie Trauerkarten verschicken oder Traueranzeigen in den Zeitungen aufsetzen, bleibt ganz Ihnen überlassen.

Wenn ein Mensch gestorben ist – wie gehen wir mit dem Toten um?
Daniela Tausch-Flammer, Lis Bickel S. 129 ff.